Dieser Ratgeber betrifft Beschäftigte der AUMOVIO SE (bis September 2025 Teil des Continental-Konzerns) und ihrer Gesellschaften. Laut AUMOVIO-Jahresabschluss 2025 vom 16.03.2026 ist die AUMOVIO SE am 17.09.2025 durch Abspaltung von der Continental AG entstanden und seit 18.09.2025 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Wenn du ein Abfindungsangebot erhältst, zählen die Bedingungen in deinen Unterlagen. Dieser Ratgeber empfiehlt weder, ein Angebot anzunehmen, noch, es abzulehnen.
Abgrenzung: Der Artikel betrifft Beschäftigte von AUMOVIO-Gesellschaften; wer bei ContiTech oder der Continental AG beschäftigt ist, ist nicht gemeint. Welcher Arbeitgeber gilt, steht im eigenen Arbeitsvertrag.
Pflichthinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Vor Unterschrift: Fachanwältin/Fachanwalt für Arbeitsrecht, Betriebsrat und Agentur für Arbeit (Sperrzeit/Ruhen) sowie ggf. Steuerberatung einbeziehen. Für Mitglieder ist auch die IG Metall ein Ansprechpartner. Der Abfindungsassistent steht in keiner Verbindung zu Betriebsrat oder IG Metall.
Was bekannt ist und was nicht
Die Meldungen belegen weder deine persönliche Teilnahmeberechtigung noch die Konditionen deines Angebots. Ein angekündigter Abschluss der Maßnahmen ist kein Beleg für ein offenes Anmeldefenster.
Freiwilligenprogramm: was berichtet ist
Laut Schwäbischer Zeitung vom 31.03.2026 läuft das Freiwilligenprogramm seit Anfang März und beruht auf „doppelter Freiwilligkeit“: Ein Ausscheiden kommt laut Bericht nur zustande, wenn Beschäftigte und Unternehmen zustimmen. Niemand ist verpflichtet, ein Angebot anzunehmen. Einzelheiten kannst du mit dem Betriebsrat klären.
Laut Schwäbischer Zeitung vom 31.03.2026 wurde die Regelung über den Gesamtbetriebsrat beschlossen. Ob eine Gesamtbetriebsvereinbarung, ein Sozialplan oder eine andere Regelung vorliegt, ist nicht öffentlich belegt. Welche Grundlage dein Angebot hat, ergibt sich nur aus deinen Unterlagen.
Laut Schwäbischer Zeitung vom 31.03.2026 orientiert sich die Höhe der Abfindung im Programm an Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder. Daraus wird hier keine Berechnung für dein Angebot abgeleitet.
Job-to-Job statt Aufhebungsvertrag?
Laut AUMOVIO vom 16.03.2026 gilt bei der Neuausrichtung von Forschung und Entwicklung das „Job-to-Job“-Prinzip. Laut derselben Mitteilung soll eine Vereinbarung mit HENSOLDT Beschäftigten der Standorte Ulm, Lindau und Markdorf, wo rund 600 Beschäftigte betroffen sind, Wechsel ermöglichen.
Die Mitteilung ist keine Aussage darüber, welche Möglichkeit dir persönlich offensteht. Dieser Ratgeber empfiehlt weder einen Job-to-Job-Wechsel noch einen Aufhebungsvertrag. Der Abfindungsassistent vermittelt keine Job-to-Job-Wechsel und steht in keiner Verbindung zu HENSOLDT.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit, Ruhen, Meldepflicht
Sperrzeit: Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst, auch durch einen Aufhebungsvertrag, und dadurch Arbeitslosigkeit herbeiführt, riskiert beim ALG I eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Ein freiwilliges Arbeitgeberprogramm bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine Sperrzeit eintritt.
Ruhen: Endet das Arbeitsverhältnis mit Abfindung früher als nach der ordentlichen Arbeitgeber-Kündigungsfrist, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Die Ruhensdauer ist gesetzlich begrenzt; Einzelheiten stehen in § 158 Abs. 2 SGB III. Ruhen und Sperrzeit sind getrennte Folgen und können zusammentreffen.
Arbeitsuchendmeldung: Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend. Erfährst du erst später vom Ende, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Das gilt auch beim Aufhebungsvertrag (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei einem Verstoß droht eine Woche Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Beziehe die Agentur für Arbeit vor der Unterschrift zu Sperrzeit und Ruhen ein.
Halte Vertragsentwurf, Beendigungsdatum und maßgebliche Kündigungsfrist für die Klärung bereit. Die allgemeine Abgrenzung erläutert der Ratgeber zu Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld. Dieser Artikel trifft keine Entscheidung über deinen Leistungsanspruch.
Steuern und Sozialversicherung
Eine Abfindung ist einkommensteuerpflichtig. Eine Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung ist möglich; Voraussetzung ist unter anderem eine Zusammenballung der Einkünfte (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist individuell zu prüfen.
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Eine mögliche Ermäßigung erfolgt erst über die Einkommensteuererklärung (§ 39b Abs. 3 EStG). Plane deshalb nicht mit einer sofortigen Berücksichtigung bei der Auszahlung.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Verdeckte Entgeltbestandteile, etwa Resturlaub oder rückständiger Lohn, bleiben dagegen beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1 SGB IV in der Auslegung durch das BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Für freiwillig Krankenversicherte können für Beiträge andere Regeln gelten; das klärt die Krankenkasse. Steuerpflicht und Sozialversicherung sind unterschiedliche Fragen; die Bezeichnung einer Zahlung allein beantwortet sie nicht.
Trenne Abfindung und andere Zahlungen sowie deren Fälligkeit in deinen Notizen. Zur allgemeinen Vorbereitung hilft der Ratgeber Abfindung versteuern. Individuelle steuerliche Fragen gehören gegebenenfalls in die Steuerberatung.
Vor der Unterschrift
Ein Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten. Eine E-Mail oder ein Portal-Klick genügt nicht (§ 623 BGB). Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht und keine gesetzliche Bedenkzeit (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Lass den vollständigen Entwurf vor der Unterschrift individuell prüfen.
Eine Klage gegen eine Kündigung muss grundsätzlich binnen drei Wochen erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen keine Kündigung; diese Möglichkeit, gegen eine Kündigung vorzugehen, besteht gegen den Aufhebungsvertrag nicht. Lass die Unterschiede vor der Unterschrift von einer Fachperson für Arbeitsrecht einordnen.
- Arbeitsvertrag, Nachträge, vollständiges Angebot und zugehörige betriebliche Vereinbarungen zusammenstellen.
- Annahmefrist aus dem Angebot, Beendigungsdatum und maßgebliche Kündigungsfrist getrennt notieren.
- Abfindung, laufende Vergütung, variable Zahlungen und jeweilige Fälligkeit auseinanderhalten.
- Offene Fragen zu Freistellung, Urlaub, Zeugnis und Ausgleichsklauseln für die individuelle Prüfung festhalten.
- Fragen zu Arbeitslosengeld, Meldungen, Krankenversicherung und Steuern vor der Entscheidung klären lassen.
Die Checkliste zum Aufhebungsvertrag hilft beim Sortieren der Unterlagen. Die Checkliste ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung.
Angebot einordnen
Allgemeine Orientierung, keine AUMOVIO-Formel: Als Faustformel dienen 0,5 Bruttomonatsverdienste je Beschäftigungsjahr, angelehnt an § 1a Abs. 2 KSchG. Das ist weder ein allgemeiner Anspruch noch eine Aussage zur Abfindungshöhe bei AUMOVIO. Ein Freiwilligenprogramm kann einen eigenen Rahmen haben. Ob und in welcher Höhe dein Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorsieht, ergibt sich nur aus deinem Angebot.
Erfasse für deine persönliche Einordnung das gesamte Angebot: Bruttozahlung, andere Leistungen, Fälligkeit, Ende des Arbeitsverhältnisses und ungeklärte Folgen. Eine einzelne Zahl beantwortet die Fragen zum Vertrag, zu Steuern und zum Arbeitslosengeld nicht.
Der Abfindungsassistent ist ein kostenpflichtiges Tool; die Vorschau ist kostenlos. Er dient der ersten Orientierung, ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung und vermittelt keine Teilnahme am Freiwilligenprogramm. Es gibt keine Vermittlung von Job-to-Job-Wechseln. Das Tool entscheidet nicht über die Annahme oder Ablehnung deines Angebots.
Wer dich individuell berät
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann den Vertrag, Fristen und die Folgen für deine konkrete Situation prüfen. Der Betriebsrat kann die betrieblichen Unterlagen und Zusammenhänge erläutern. Für Mitglieder ist auch die IG Metall ein Ansprechpartner. Daraus folgt keine Verbindung dieser Stellen zum Abfindungsassistenten.
Die Agentur für Arbeit ist für die individuelle Beurteilung von Sperrzeit und Ruhen zuständig. Für steuerliche Fragen kommt gegebenenfalls Steuerberatung hinzu; Fragen zum Versicherungsstatus gehören zur Krankenkasse. Bringe das vollständige Angebot, alle Anlagen und die Frist aus deinen Unterlagen mit. Dieser Ratgeber und das Tool bieten keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weitere dokumentierte Programme und offene Teilnahmefragen findest du im unabhängigen Überblick 2026 zu Unternehmen und Programmständen.
FAQ
Häufige Fragen
Läuft das AUMOVIO-Freiwilligenprogramm noch?
Ob man sich heute noch für das AUMOVIO-Freiwilligenprogramm melden kann, ist nicht öffentlich bekannt (Stand: 18.10.2026). Maßgeblich sind dein Angebot und dessen Frist.
Muss ich das Angebot annehmen?
Laut Schwäbischer Zeitung vom 31.03.2026 beruht das Programm auf doppelter Freiwilligkeit. Niemand muss ein Angebot annehmen. Einzelheiten beim Betriebsrat.
Ich war bei Continental – betrifft mich das?
Nur, wenn dein Arbeitgeber eine AUMOVIO-Gesellschaft ist. Das steht in deinem Arbeitsvertrag.
Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?
Eine Sperrzeit ist möglich, wenn du das Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch Arbeitslosigkeit herbeiführst, ohne einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall. Ein Arbeitgeberprogramm schließt das Risiko nicht aus. Ruhen und Meldepflicht sind getrennt zu prüfen.
Kann ich die Unterschrift widerrufen?
Für einen Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht und keine gesetzliche Bedenkzeit (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Ob andere rechtliche Möglichkeiten bestehen, muss individuell geprüft werden. Hole vor der Unterschrift arbeitsrechtlichen Rat ein.
Hinweise zum Informationsangebot
Unabhängiges Informationsangebot. Der Abfindungsassistent steht in keiner Verbindung zur AUMOVIO SE oder zur Continental AG. AUMOVIO ist eine Marke der AUMOVIO-Unternehmensgruppe und wird hier nur zur Bezeichnung des Arbeitgebers verwendet.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Vor Unterschrift: Fachanwältin/Fachanwalt für Arbeitsrecht, Betriebsrat und Agentur für Arbeit (Sperrzeit/Ruhen) sowie ggf. Steuerberatung einbeziehen. Für Mitglieder ist auch die IG Metall ein Ansprechpartner. Der Abfindungsassistent steht in keiner Verbindung zu Betriebsrat oder IG Metall.
Der Abfindungsassistent ist ein kostenpflichtiges Tool; die Vorschau ist kostenlos. Es gibt keine Vermittlung zur Teilnahme am Programm. Es gibt keine Vermittlung von Job-to-Job-Wechseln.


